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Neben dieser Leistungsverpflichtung- treffen dem Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ferner folgende Obliegenheiten:

die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um eine solche. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er, die Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so stellen, wie wenn er eine angemessene Beschäftigung eingegangen wäre.

Die Herausgabe von ererbtem oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erlangtem Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder.

Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle des Schuldners sowie über seine Bezüge und Vermögen.

Die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Verstößt der Schuldner gegen eine der Obliegenheiten schuldhaft, versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung, falls ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt.

Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten keine Auskunft erteilt oder seine Auskünfte nicht an Eidesstatt versichert.


Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger unzulässig.
Gehaltspfändungen werden in der Regel einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam,Gehaltsabtretungen drei Jahre nach diesem Zeitpunkt bzw.- im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.'
Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er die ihn betreffenden Obliegenheiten erfüllt hat. Dem Schuldner sind damit die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen.


Achtung: Ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie. Zwangs- und Ordnungsgeldern. .

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres widerrufen.

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