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Stufe 3: Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung
1.Scheitert auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (Stufe 2), muss das Gericht nun prüfen, ob es dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgibt.
Voraussetzung dafür ist, dass das Schuldnervermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht oder, der Schuldner die Verfahrenskosten in sonstiger Weise beibringen kann. Die Verfahrenskosten setzen sich im Wesentlichen aus der Verfahrensgebühr und den anfallenden weiteren Kosten zusammen.
Falls die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, eröffnet das Gericht ein sogenanntes vereinfachtes Insolvenzverfahren, das heißt, es wird in der Regel nur eine Gläubigerversammlung durchgeführt oder - bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Gläubigeranzahl oder geringer Höhe der Verbindlichkeiten - vom Gericht die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Dann bestellt das Gericht einen Treuhänder.
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