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Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag die restlichen Schulden erlassen. Vor dem Schuldenerlass haben die Schuldnerinnen und Schuldner sich allerdings redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen. Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche laufende Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung legt die Insolvenzordnung (InsO) bestimmte Regeln fest.

Für den Antrag auf Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten besondere Regeln. Näheres hierzu ergibt sich aus einem Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren, das bei den Gerichten erhältlich ist.


1. Antrag
Die Restschuldbefreiung kann nur eine Schuldnerin oder ein Schuldner selbst beantragen (§ 287 InsO). Der Antrag soll mit dem Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Wird er nicht mit dem Eröffnungsantrag verbunden, wird das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung weisen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist sodann unverzüglich nach diesem Hinweis zu stellen. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) zu stellen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einem Antragsformular, das bei jedem Insolvenzgericht ausgegeben wird. Dem Antrag ist eine Abtretungserklärung beizufügen, wonach die Schuldnerin oder der Schuldner pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (z. B. Ansprüche auf Arbeitseinkommen) oder andere laufende Bezüge, die an die Stelle dieser Bezüge treten (z. B. Altersrenten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung), an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder abtritt, die oder den das Gericht im weiteren Verlauf des Verfahrens bestimmt. Sind diese Forderungen bereits vorher an Dritte abgetreten oder verpfändet (z. B. an Kreditgeber) worden, so ist dies in der Abtretungserklärung anzugeben. Das unpfändbare Einkommen verbleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern.


2. Das Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung
Das Insolvenzgericht befasst sich mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung erst - es sei denn, der Antrag ist unzulässig (z. B. weil er verspätet gestellt wurde) -, wenn das eröffnete Insolvenzverfahren im Wesentlichen durchgeführt ist und kurz vor dem Abschluss steht. Es muss zumindest der allgemeine Prüfungstermin stattgefunden haben, in dem die angemeldeten Gläubigerforderungen geprüft worden sind. Außerdem muss das frei verfügbare Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners (die Insolvenzmasse) verwertet und die Verteilung des Erlöses beendet sein (§ 289 Abs. 1, 3, §§ 208 - 211 InsO).


3. Die Einleitung des Verfahrens:
Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung Das Verfahren zur Restschuldbefreiung gliedert sich in folgende Hauptabschnitte:
Ankündigungsverfahren,
Wohlverhaltenszeit,
Erteilung der Restschuldbefreiung,
Widerrufsverfahren.
v Die erste Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Restschuldbefreiung ist der Beschluss über deren förmliche Ankündigung (§§ 289 - 291 InsO). Hier entscheidet sich, ob das Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird.

Vor der Entscheidung erhalten die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger in der letzten Gläubigerversammlung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens (oder in dem entsprechenden schriftlich durch2 geführten Verfahrensabschnitt) Gelegenheit, sich zu dem Schuldnerantrag zu äußern. Dabei kann jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger die Ablehnung (Versagung) der Restschuldbefreiung beantragen. Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sind diejenigen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten persönlichen Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin oder den Schuldner hatten (§ 38 InsO).

Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner (vgl. § 290 Abs. 1 InsO)
– wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist,
– in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
– in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist,
– im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert wurde,
– während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
– in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögens-, Einkommens- und Gläubigerverzeichnissen und Forderungsverzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Der Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn der behauptete Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. Versicherung an Eides Statt oder geeignete Urkunden) sind mit dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht.

Die Restschuldbefreiung ist außerdem zu versagen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner während des Verbraucherinsolvenzverfahrens einer gerichtlichen Zahlungsauflage nach § 314 InsO nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Insolvenzmasse ganz oder teilweise nicht verwertet wird, sondern die Schuldnerin oder der Schuldner statt dessen einen bestimmten Geldbetrag aufzubringen hat. Wird dieser Betrag trotz zweimaliger Fristsetzung nicht gezahlt, so ist dies ein Versagungsgrund (§ 314 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Stellt das Gericht nach der Schuldneranhörung und nach Aufklärung des Sachverhalts keinen Versagungsgrund fest, so kündigt es die Restschuldbefreiung an (§ 291 InsO). Zugleich bestimmt es eine Treuhänderin oder einen Treuhänder. An diese Person gehen die pfändbaren Bezüge die Schuldnerin oder des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung über.


4. Die Obliegenheiten der Schuldnerinnen und Schuldner in der Wohlverhaltenszeit
Mit der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt die Laufzeit der Abtretungserklärung. Diese sog. Wohlverhaltenszeit beträgt sechs Jahre und wird bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet. Bei Schuldnerinnen und Schuldnern, die bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, endet sie nach fünf Jahren (Art. 107 EGInsO).
In dieser Zeit hat die insolvente Person folgende Pflichten (Obliegenheiten, § 295 InsO):
– Sie muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn sie ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen; sie darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
– Übt sie eine selbstständige Tätigkeit aus, so hat sie die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger durch Zahlungen an die Treuhänderin oder den Treuhänder so zu stellen, wie wenn sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

– Sie muss Vermögen, das sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an die Treuhänderin oder den Treuhänder herausgeben.
– Sie muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und der Treuhänderin oder dem Treuhänder anzeigen.
– Sie darf dem Gericht und der Treuhänderin oder dem Treuhänder keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein Vermögen, das sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, verheimlichen.
– Sie muss dem Gericht und der Treuhänderin oder dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über ihre Erwerbstätigkeit oder ihre Bemühungen um eine solche sowie über ihre Bezüge und ihr Vermögen erteilen.
– Sie darf Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger nur an die Treuhänderin oder den Treuhänder leisten und einzelnen Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern keinen Sondervorteil verschaffen.


5. Aufgaben der Treuhänderin oder des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren
Die Treuhänderin oder der Treuhänder zieht in der Wohlverhaltenszeit aufgrund der Abtretungserklärung der insolventen Person deren pfändbare laufende Bezüge ein und verteilt die eingehenden Beträge und sonstige Zahlungen einmal jährlich an die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger (§ 292 Abs. 1 InsO).
Gegen Ende der Wohlverhaltenszeit erhält die insolvente Person einen Teil der von der Treuhänderin oder dem Treuhänder eingenommenen Geldbeträge: im fünften Jahr 10 % und im sechsten Jahr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 15 %. Sind jedoch etwa gestundete Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden diese Differenzbeträge an die Schuldner bzw. den Schuldner nur abgeführt, soweit das Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 ZPO errechneten Betrag übersteigt (§ 292 Abs. 1 Sätze 4 und 5 InsO).
Die Gläubigerversammlung kann der Treuhänderin oder dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Schuldnerobliegenheiten zu überwachen und die Gläubigerschaft im Falle eines festgestellten Verstoßes zu benachrichtigen. Die Treuhänderin oder der Treuhänder ist zur Überwachung nur verpflichtet, soweit die dafür anfallende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder von der Gläubigerschaft vorgeschossen wird (§ 292 Abs. 2 Satz 3 InsO).
Die Treuhänderin oder der Treuhänder erhält aus dem verwalteten Geld eine Vergütung und eine Erstattung der angemessenen Auslagen (§ 293 InsO). Ist nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung gedeckt, so kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten gestundet wurden.

6. Zwangsvollstreckungen, Abtretungen und Verpfändungen in der Wohlverhaltenszeit
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger in das schuldnerische Vermögen, das nach der Abtretung an die Treuhänderin oder den Treuhänder verbleibt oder das neu hinzuerworben wird, sind während der Wohlverhaltenszeit unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO). Frühere Pfändungen der laufenden Bezüge sind infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden, Abtretungen und vertragliche Verpfändungen der Bezüge verlieren ihre Wirksamkeit drei Jahre nach diesem Zeitpunkt - falls die Schuldnerin oder der Schuldner bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig war, schon nach zwei Jahren (§ 114 Abs. 1, 3 InsO, Art. 107 EGInsO). Zulässig bleibt die Zwangsvollstreckung für neue Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Sie können auf das sonstige pfändbare schuldnerische Vermögen zugreifen.

7. Vorzeitiger Abbruch des Verfahrens:
Die Versagung der Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltenszeit Verletzt die Schuldnerin oder der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit eine Obliegenheit (vgl. Ziffer 4) und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft, hat das Gericht auf Antrag einer Insolvenzgläubigerin oder eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung zu vers agen, sofern die insolvente Person nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft (§ 296 InsO). Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung der Gläubigerin oder dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Obliegenheitsverletzung und die Einhaltung der Jahresfrist glaubhaft gemacht werden (§ 296 Abs. 1 InsO). Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. eidesstattliche Versicherungen oder sonstige Schriftstücke) sind mit dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht.

Vor der gerichtlichen Entscheidung erhalten die beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist verpflichtet, über die Erfüllung der Obliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern (§ 296 Abs. 2 InsO). Das Gericht kann für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzen oder einen Termin anberaumen.

Gibt die insolvente Person die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so hat das Gericht die Restschuldbefreiung zu ve rsagen. Das gleiche gilt, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu dem anberaumten Termin erscheint (§ 296 Abs. 2 InsO). Die Restschuldbefreiung ist ferner zu versagen, wenn sich herausstellt, dass die Schuldnerin oder der Schuldner in der Zeit seit der letzten Gläubigerversammlung wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Auch hier ist jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt. Für den Antrag gelten die oben dargestellten Regelungen über die Jahresfrist und die Glaubhaftmachung entsprechend (§ 297 Abs. 2 InsO).

Auf Antrag der Treuhänderin oder des Treuhänders ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung in einem Jahr abgeführt worden sind, nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung decken und die insolvente Person den fehlenden Betrag trotz einer Zahlungsaufforderung der Treuhänderin oder des Treuhänders und einer weiteren Aufforderung des Gerichts nicht einzahlt (§ 298 InsO). Um den vorzeitigen Abbruch des Verfahrens zu verhindern, können die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet werden, soweit das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um diese zu decken.
Mit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung ist der angestrebte Schuldenerlass gescheitert. Die Gläubigerinnen und Gläubiger können ihre Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen und auf das gesamte pfändbare Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners zugreifen (§ 299 InsO).

8. Schuldenerlass:
Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit Ist die Wohlverhaltenszeit ohne eine vorzeitige Beendigung abgelaufen, so entscheidet das Insolvenzgericht über den Erlass der restlichen Schulden (Erteilung der Restschuldbefreiung). Das Gericht gibt auch hier zunächst den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sowie die Treuhänderin oder der Treuhänder können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO; vgl. Ziffer 7).

9. Wirkungen der Restschuldbefreiung
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren (§ 38 InsO) und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigerinnen und - gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind (§ 53 InsO). Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind ferner
- Zahlungsverpflichtungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern die Forderungen unter Angabe des Rechtsgrundes und der Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (§§ 302 Nr. 1, §174 II InsO) und der Eintrag in der Insolvenztabelle, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, nicht beseitigt worden ist.
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und finanzielle Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 302 Nr. 2 InsO),
- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner oder der Schuldnerin zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden (§ 302 Nr.3 InsO). Gegenüber mithaftenden Personen und Bürgen behalten die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger ihre Rechte. Sie können z. B. gegenüber Bürgen ihre Forderung weiterhin geltend machen. Dagegen können die Bürgen keinen Rückgriff mehr gegen die Schuldnerin oder den Schuldner nehmen. Bestehen bleiben auch die Rechte der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger aus Sicherungsvormerkungen oder anderen Sicherungsrechten wie Pfandrechten, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Die Schuldnerin oder der Schuldner kann sich jedoch gegenüber den mithaftenden Personen, Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise auf die Restschuldbefreiung berufen wie gegenüber den Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern (§ 301 Abs. 2 Satz 2 InsO).

10. Nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung
Auch nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung muss die Schuldnerin oder der Schuldner unter Umständen für grob unredliches Verhalten in der Wohlverhaltenszeit einstehen. Das Insolvenzgericht hat die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag einer Insolvenzgläubigerin oder eines Insolvenzgläubigers zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass durch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Schuldnerin oder des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft erheblich beeinträchtigt wurde (§ 303 Abs. 1 InsO). Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wird. Gleichzeitig ist glaubhaft zu machen, dass die genannten Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen und die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Rechtskraft des Schuldenerlasses keine Kenntnis von ihnen hatte (§ 303 Abs. 2 InsO). Die Entscheidung über den Widerruf ergeht nach Anhörung der Schuldnerin oder des Schuldners und der Treuhänderin oder des Treuhänders sowie, falls notwendig, nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts.

11. Kostenlast bei Anträgen auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung
Im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung entstehen Gerichtskosten, insbesondere im Fall einer Beweisaufnahme. Diese Kosten trägt in erster Linie die unterliegende Partei (§ 91 ZPO, § 4 InsO). Daneben haftet aber im Verhältnis zur Staatskasse immer auch die antragstellende Gläubigerin oder der antragstellende Gläubiger (§ 50 Abs. 2, § 58 GKG).



Fundstelle : Ag Neuruppin

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