Sie befinden sie hier schuldnerberatung-mitteldeutschland / stufe2

Werbung



 
Stufe 2

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Falls das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, kann der Schuldner bei Gericht schriftlich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Link

Für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt (soweit er nicht selbständig tätig ist) bzw. in dessen Bezirk der Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt von dem zu verteilenden Schuldnervermögen ab.

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird durch einen Antrag des Schuldners in Gang gesetzt. Der Antrag ist auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet, das Kraft des Gesetzes zunächst mit einem Schuldenbereinigungsverfahren beginnt. Deshalb muss der Schuldner seinem Antrag auf Insolvenzeröffnung einen entsprechenden Antrag auf ein Schuldenbereinigungsverfahren beilegen.

Verstößt der Schuldner gegen eine der Obliegenheiten schuldhaft, versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung, falls einer der Gläubiger innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung dies beantragt.

Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft auf Verlangen nicht an Eides statt versichert. Insbesondere werden die Schuldner immer wieder aufgefordert Unterlagen an das Gericht zu reichen bzw., Kontoauszüge, Bankbelege etc. nachzureichen.
TIP: Achten sie daher dass sie immer auch postalisch zu erreichen sind.

Sollten sie diese Pflicht verletzen, kann das Gericht die Insolvenz ablehnen. Dies hat zur Folge, dass sie nochmals das gesamte Verfahren durchführen müssen.

Am Ende der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner die ihn betreffenden Obliegenheiten erfüllt hat. Dem Schuldner sind damit die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen.

Der Schuldner muss beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan beifügen. Hierfür kann der Schuldner ohne weiteres denselben Plan verwenden, den er bereits außergerichtlich eingereicht hatte. D


Das Gericht prüft im Folgenden den Antrag des Schuldners auf Vollständigkeit und fordert noch fehlende Unterlagen ein.

Die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens kann sich durchaus mehrere Monate hinziehen. Dies hängt zum einen von der Besetzung und zum anderen von der Auslastung des Gerichtes ab. Sollten sie längere Zeit nichts vom Gericht gehört haben können sie sich mit ihrem Aktenzeichen an die Geschäftsstelle wenden und sollten einmal nachfragen.

Das Gericht kann alle zur Sicherung der Insolvenzmasse dienenden Maßnahmen ergreifen. So kann es dem Schuldner verbieten, über sein Vermögen zu verfügen indem es bestimmte Wertgegenstände einzieht.


weiter

Werbung



 
 
Design provided by Free Website Templates.