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2. Insolvenzplanverfahren

  Das Insolvenzplanverfahren ist ein aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis übernommenes Instrumentarium, das den Vergleich abgelöst hat und in dessen Rahmen individuelle Regelungen für die Abwicklung eines insolventen Unternehmens getroffen werden können.

  Der Schuldner erstellt einen ausführlichen Insolvenzplan, dem die Gläubiger zustimmen müssen, damit er wirksam wird. Die Insolvenzordnung sieht für das Planverfahren lediglich einen verfahrensrechtlichen Rahmen vor. Das bedeutet, dass die inhaltliche Ausgestaltung allein dem Schuldner und den Gläubigern obliegt.

  Ziel des Insolvenzplanverfahrens ist es, durch individuelle Lösungsansätze in verstärktem Maße zu einer Sanierung von insolventen Unternehmen zu kommen. In diesem Verfahrenstyp ist die Mitwirkung der Gläubiger noch wichtiger als im Insolvenzverfahren.

  Ablauf der Vorlage des Insolvenzplanes:
  • Vorlage des Insolvenzplanes
  • Vorprüfung durch das Gericht
  • Zuleitung zur Stellungnahme an Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss, Verwalter
  • Erörterungstermine und Abstimmungstermine (§§ 235 InsO)
  • Gerichtliche Bestätigung
  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Plandurchführung mit Überwachung durch Verwalter
  • Aufhebung der Überwachung
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