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1. Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren )
Das Insolvenzverfahren wird grundsätzlich, wie früher auch das Konkursverfahren, durch den Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers bei dem Amtsgericht eingeleitet, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.  

 Das Gericht kann daraufhin einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der im Rahmen  des vorläufigen Insolvenzverfahrens prüft, wie sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners   darstellt und welche Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens möglich sinnvoll sind.


  Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vor allem zu prüfen, ob die Insolvenzmasse zur Deckung der  Verfahrenskosten ausreichend ist. Er ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, das Unternehmen des  Schuldners zumindest während des vorläufigen Insolvenzverfahrens fortzuführen, wenn dem Schuldner   ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Stellt der vorläufige Insolvenzverwalter fest,    dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, und wird kein     Kostenvorschuss Verfahrens eingezahlt, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen      und der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.


   Ist ausreichend Masse vorhanden und liegt ein Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung   oder auch drohende Zahlungsunfähigkeit) vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des    Insolvenzverfahrens und bestimmt die Termine für den weiteren Verfahrensablauf.


   Im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens ist vor allem der sog. Berichtstermin von entscheidender Bedeutung. An diesem Termin legt der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung die wirtschaftliche Situation dar. Die Gläubigerversammlung entscheidet sodann über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere darüber, ob das Unternehmen weitergeführt oder liquidiert werden soll.


  Nach der Entscheidung im Berichtstermin können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Die Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt grundsätzlich im Anschluss an den Schlusstermin. Die Insolvenzordnung kennt nur zwei Klassen von Gläubigern, und zwar die vorrangig zu befriedigenden Massegläubiger und die Gruppe der Insolvenzgläubiger.


  Zahlreiche Vorrechte - wie die bevorzugte Befriedigung der öffentlichen Hand oder der Arbeitnehmer - sind weggefallen.


  Nachdem aus der Insolvenzmasse zunächst die Massegläubiger befriedigt wurden, erfolgt die Verteilung der Forderungen unter den Insolvenzgläubigern nach einem vom Insolvenzverwalter aufgestellten und vom Gläubigerausschuss genehmigten Verteilungsplan.


Der Insolvenzmasse nicht zugerechnet werden Gegenstände, die nicht dem Gemeinschuldner gehören, z. B. weil der Gläubiger ein Eigentumsvorbehalt an der Sache vereinbart hatte. Dem Gläubiger steht hier grundsätzlich ein Aussonderungsrecht zu. Nach der Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass der Gegenstand zumindest vorerst im Unternehmen belassen wird. Erst zum Berichtstermin muss er entscheiden, ob der Gläubiger seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen und die Sache aus dem Unternehmen abziehen kann oder ob die Forderung erfüllt werden kann.


  Die Insolvenzordnung sieht weiterhin ein Absonderungsrecht z. B. für Gläubiger von Pfandrechten oder Sicherungsrechten vor. Der absonderungsberechtigte Gläubiger ist kein Insolvenzgläubiger. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass einzelne gesicherte Gegenstände aus dem Unternehmen abgezogen werden, die für eine Fortführung unentbehrlich wären.


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