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Immer wieder stellt sich die Frage wie kann man als Schuldenberater Werbung machen?


Folgendes Urteil beschäftigt sich damit (Micha)

Zum Sachverhalt:
Der Verfügungskl. (künftig: Kl.) betreibt als Rechtsanwalt in M eine zivilrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Er nimmt den Verfügungsbekl. (künftig: Bekl.), einen gelernten Bankkaufmann, der nunmehr als selbständiger Unternehmensberater im Bereich der Schuldnerberatung tätig ist, auf Unterlassung in Anspruch. Der Kl. hat eine Werbeanzeige des Bekl., dem eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht erteilt ist, in der überregionalen Tageszeitung „W„ vom 25. 4. 1998 mit folgendem Text beanstandet: "Bankprobleme Zwangsversteigerung; Kanzlei für Schuldnerberatung".

Der Kl. hat beantragt, dem Bekl. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, in öffentlichen Ankündigungen wie folgt zu werben: „Bankprobleme, Zwangsversteigerung; Kanzlei für Schuldnerberatung“.

Das LG hat in dem angefochtenen Urteil den Bekl. antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Die Berufung des Bekl. hatte keinen Erfolg.



Gründe ( stark gekürzt):


Nachdem die Parteien im Senatstermin unstreitig gestellt haben, daß der Bekl. eine Rechtsberatungstätigkeit nicht ausübt, kommt als Grundlage für den Verfügungsanspruch nur § UWG(hier § 3 UWG) in Betracht. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind gegeben, da der Bekl. den Eindruck erweckt, dem Publikum unerlaubte Rechtsberatungsleistungen anzubieten (vgl. OLG Köln, GRUR 1991, GRUR Jahr 1991 Seite 775). Das kann der Senat selbst beurteilen...


Mit der Bewerbung der Schuldnerberatung bietet der Bekl. eine gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Dienstleistung an. Die streitgegenständliche Werbeaussage enthält nach der zutreffenden Auslegung der darin verwendeten Begriffe durch das LG auch das Angebot rechtsberatender Tätigkeit.


In diesem Sinne verstehen die Umworbenen das Inserat. Bei dieser Bewertung hat das LG zu Recht auf den Gesamteindruck der Werbeanzeige abgestellt. Die Begriffe „Bankprobleme, Zwangsversteigerung“ versteht der Rechtsverkehr, jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Adressaten, als Beschreibung des Tätigkeitsfeldes des Werbenden und nicht lediglich, wie der Bekl. geltend macht, als Umschreibung des Kreises der Umworbenen.


Der Bekl. verspricht damit den Adressaten die Probleme mit Gläubigerbanken oder mit Vollstreckungsgläubigern in der Zwangsvollstreckung haben, Hilfe durch seine „Kanzlei für Schuldnerberatung“. Es werden sich daher entgegen der Auffassung des Bekl. nicht nur Personen angesprochen fühlen, die ein Zwangsvollstreckungsverfahren vermeiden wollen, sondern vor allem Vollstreckungsschuldner, gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihr Vermögen bereits betrieben werden. Der Rechtsverkehr sieht deshalb in der Anzeige jedenfalls auch das Angebot, konkrete Rechtsverhältnisse solcher Schuldner zu gestalten und zu verändern; das stellt aber eine rechtliche Beratung in der Zwangsvollstreckung selbst dar, wie der Rechtsverkehr es von der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen gewohnt ist. Auf eine solche Verpflichtung zur rechtskundigen Beratung deutet schließlich auch die blickfangmäßig herausgestellte firmenähnliche Bezeichnung „Kanzlei für Schuldnerberatung“ hin. Es kommt entgegen der Auffassung des Bekl. für die Beurteilung der Werbeaussage nicht auf die ethymologische Bedeutung des Begriffs „Kanzlei“ an, vielmehr ist entscheidend für die Auffassung der Werbeaussage, in welchem Zusammenhang dieser Begriff gebraucht wird und wie ihn der Rechtsverkehr allgemein versteht. Das Versprechen der Schuldnerberatung durch eine Kanzlei im Falle der Zwangsversteigerung oder bei drückenden Kreditlasten lenkt die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise von der angebotenen Dienstleistung zumindest auch auf den Bereich der Rechtsberatung. Dabei spielt es entgegen der Differenzierung des Bekl. keine Rolle, ob und in welchem Umfang die beworbene Dienstleistung auf den Abschluß von Vergleichsverträgen zielt.

.... OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. 12. 1998 - 6 U 181/98


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